Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FertigPackV 1981§ 3 Genauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/3#abs-1 (1) Bei Maßbehältnissen müssen der Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen und die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/3#abs-2 (2) Wird gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen:
| Nennvolumen in Milliliter | % des Nennvolumens | Milliliter |
|---|---|---|
| bis 50 | 6 | - |
| 50 bis 100 | - | 3 |
| 100 bis 200 | 3 | - |
| 200 bis 300 | - | 6 |
| 300 bis 500 | 2 | - |
| 500 bis 1.000 | - | 10 |
| 1.000 bis 5.000 | 1 | - |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/3#abs-3 (3) Wird gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Entfernung angegebenen, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/3#abs-4 (4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/3#abs-5 (5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnissen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.